Bürgergemeinde Binningen

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Das Schweizer Bürgerrecht ist entsprechend der föderalistischen Struktur der Eidgenossenschaft dreistufig ausgestaltet. Schweizer Bürgerin und Schweizer Bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 Bundesverfassung). Alle drei Bürgerrechte - Gemeindebürgerrecht, Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht - sind untrennbar miteinander verbunden.

Das Schweizer Bürgerrecht erhält eine Person entweder automatisch (von Gesetzes wegen) oder durch behördlichen Beschluss, die so genannte Einbürgerung.

Automatisch erhält eine Person das Schweizer - und damit gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - von einem Schweizer Elternteil und zwar entweder durch Abstammung (Geburt) oder Adoption.

Eine ordentliche Einbürgerung ist erforderlich, wenn keine Spezialverfahren (erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung) zur Anwendung gelangen, also für ausländische Staatsangehörige ohne schweizerischen Elternteil oder ohne schweizerischen Ehepartner/Ehepartnerin bzw. eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerin mit Schweizer Pass. Bei der ordentlichen Einbürgerung sind Bund, Kanton und Gemeinden zusammen zuständig.

Von der erleichterten Einbürgerung können unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Ehegatten von Schweizern/Schweizerinnen sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, profitieren. Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig.

Die Wiedereinbürgerung steht diejenigen Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht). Bei der Wiedereinbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig.

Bei der ordentlichen Einbürgerung prüfen Bund, Kanton und Gemeinden dasselbe Gesuch, sie sind jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfahrensgarantien und der Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen - in ihrem Entscheid autonom. Das heisst, dass alle drei im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums unabhängig voneinander entscheiden.

Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird das vorher erteilte Gemeindebürgerrecht rechtswirksam und gleichzeitig wird das Schweizer Bürgerrecht erworben.

Die Gesuche für eine Einbürgerung in Binningen sind bei der Schreiberin anzufordern (Stefanie Herren, Tel. 061 422 09 60, Öffnungszeiten siehe linke Seite). Für die Voraussetzungen und die Gebühren für schweizerische bzw. ausländische Staatsangehörige klicken Sie auf Voraussetzungen bzw. Gebühren.

  Bürgergemeinde Binningen
  Schlossgasse 1
  4102 Binningen
  
  Tel. 061 422 09 60
  Dienstag: 09.00 - 11.00 tel.
  Freitag: 14.00 - 16.00 tel.
  und persönlich im Büro an
  der Schlossgasse 1